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   OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.1985 - 13 A 959/84   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.1985 - 13 A 959/84 (https://dejure.org/1985,5812)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.12.1985 - 13 A 959/84 (https://dejure.org/1985,5812)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. Dezember 1985 - 13 A 959/84 (https://dejure.org/1985,5812)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2900
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2005 - 9 S 216/04

    Erlaubnispflichtige Tätigkeit des Optikers bei Anpassung einer Prismenbrille

    Die unerlaubte Ausübung der Heilkunde verstößt gegen ein Strafgesetz (vgl. § 5 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung [Heilpraktikergesetz] vom 17.02.1939 [RGBl. I S. 251] - HPG -) und stellt daher eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weshalb die zuständige Ortspolizeibehörde zur Abwehr weiterer drohender Verstöße eine Unterlassungsverfügung erlassen kann (vgl. Senat, Urteil vom 09.07.1991 - 9 S 961/90 -, MedR 1992, S. 54 bis 58 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.1985 - 13 A 959/84 -, NJW 1986, S. 2900 bis 2901).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 9 S 961/90

    Untersagungsverfügung wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde, hier:

    Ob alle Eingriffsvoraussetzungen der §§ 1 und 3 PolG gegeben waren, insbesondere ob der polizeirechtliche Grundsatz der Subsidiarität eingreift, der ein Tätigwerden der allgemeinen Polizeibehörden ausschließt (vgl. im einzelnen etwa das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 1.9.1989 -- 14 S 2193/87 --, GewArch 1990, 403), bedarf keiner Entscheidung (bejahend, allerdings ohne Begründung: OVG Münster, Urteil vom 20.8.1958, OVGE 14, 11; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 11 2a; vgl. ferner OVG Münster, Urteil vom 4.12.1985, NJW 1986, 2900 zur Untersagung einer Behandlungsmethode), denn das Landratsamt war für eine solche Maßnahme im Falle des Klägers gar nicht zuständig, so daß die Untersagungsverfügung auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht zu rechtfertigen ist.
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